Satzung des Vereins Tennisclub Waldangelloch
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt die Bezeichnung: Tennisclub Waldangelloch 1980 e.V. Er ist in das Verzeichnisregister des Amtserichts Sinsheim einzutragen. Der Verein hat seinen Sitz in Sinsheim Waldangelloch/Rhein-Neckar-Kreis
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports auf der Grundlage des Amateurgedankens. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körpferschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoe Vergütungen begünstigt werden. Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 3 Verbände
Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im Badischen Tennisverband und im Badischen Sportbund, dessen Satzung er anerkennt.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Jugendliche Clubmitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen unter 18 Jahren werden als Clubangehörige geführt. Das Mitglied verpflichtet sich, die Belange des Vereins zu fördern und die Vereinsbeiträge und die Aufnahmegebühr pünktlich zu entrichten. Die Personen unter 18 Jahren bedürfen beim Eintritt der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Beschluß des Vereinsvorstandes. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet:
- Mit der Abmeldung aus dem Verein, die jeweils 3 Monate (30.9.) vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erfolgen hat, frühestens jedoch 3 Jahre nach dem Eintritt. Bei besonderem Anlaß z.B. Wohnungswechsel entscheidet über den Austritt die Vorstandschaft.
- Durch Ausschluss aus dem Verein:
- Wenn das Mitglied sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen schädigt.
- Wenn sich das Mitglied grober Verstöße gegen die Satzung schuldig macht
- Die Mitgliedsbeiträge bzw. Aufnahmegebühr nicht entrichtet wurden.
Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft. Der Entscheid ist dem Mitglied schriftlich unter Anführung der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß hat das Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig. Der Betroffene ist bis zur entgültigen Entscheidung stimmberechtiges Mitglied. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§6 Beiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung beschließt. Die zu beschließende Beitragsordnung sowie die zu erstellende Spielordnung sind Bestandteile dieser Satzung.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mitgliederversammlungen können vom Vorstand, je nach Bedarf, oder auf Antrag an den Vorstand mit schriftlicher Begründung von mindestens 20 wahlberechtigten Mitgliedern anberaumt werden. Zu einer Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung geladen werden. Die Einladung erfolgt durch den Ortsfunk, nach Inbetriebnahme eines Vereinsheims durch Aushang am Schwarzen Brett.
§ 9 Generalversammlung
Jährlich findet mindestens eine Generalversammlng statt. Zur Generalversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge, über die in der Mitgiederversammlung entschieden werden soll, sind 1 Woche vorher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Tagesordnung muß enthalten:
- Berichte des Vorstandes über das abzuschließende Geschäftsjahr
- Bericht des Kassiers und des Rechnungsprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfers
- Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr, Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr.
§ 10 Beschlüsse
Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten. Das Protokoll muß von zwei Vorstandsmitgliedern und einem anwesenden Mitglied unterzeichnet werden.
§ 11 Der Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. oder stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und weiteren 3 Beisitzern. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung vorgenommen. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der 1. Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Vereins i.S. des BGB. im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Die Vorsitzenden können ein anderes Vorstandsmitglied mit der Vertretung bevollmächtigen. Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt, sie bleiben bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt. Aufgaben:
- Platzordnung und Spielplan werden vom Vorstand festgelegt.
- Der Vorstand ist ferner berechtigt, notwendige Ausschüsse sowie Ämter zu besetzen und kann hiermit auch Mitglieder betrauen, die nicht im Vorstand sind.
- Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden in regelmäßigen Sitzungen mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung sowie die Mitgliederversammlung usw. Er wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Kassier bersorgt die Geldgeschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat die Mitgliederbeiträge sowie Aufnahmegebühren einzuziehen bzw die Zahlung zu bewirken. In übrigen finaniziellen Angelegenheiten entscheidet die gesamte Vorstandschaft.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, den vom Kassier vorgelegten Rechnungsabschluss zu überprüfen, und bei der Mitgliederversammlung Bericht vorzulegen. Durch die Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer im voraus für die kommenden Geschäftsjahre zu wählen. Die Wahl erfolgt alle 2 Jahre.
- Der Schriftführer hat die laufenden geschäftliche Angelegenheiten zu erledigen und die Mitglieder- sowie Warteliste zu führen. Er erarbeitet den Schriftverkehr zusammen mit dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 12 Satzungsänderungen
Die Satungsänderungen sowie Änderung der Beitragsordnung sind in der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit zu beschließen. Bei Stimmengeleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 13 Haftung
Sämtliche aktiven Mitglieder des Vereins sind gegen Unfall zu den Bedingungen der Versicherung des Badischen Tennisverbandes versichert. Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Ggegenständen und Geldbeträge. Schäden, die dem Verein durch fahrlässiges oder pflichtwidriges Verhalten entstehen, sind dem Verein zu ersetzen. Für jugendliche Clubangehörige haftet der gesetzliche Vertreter.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf der Tagesordnung ausdrücklich eine Beschlußfassung über die Auflösung gefordert wird. Dieser Beschluß bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei mindestens 50% der aktiven Mitglieder anwesend sein müssen. Im Falle einer Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Abwicklung der Verpflichtungen verbleibende Vereinsvermögen wird der Gemeinde Waldangelloch mit der Auflage übertragen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung des Sports zu verwenden.
§ 15
Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 1.12.1980 beschlossen und ist in Kraft.
Eingetragen am 22.1.1981 in das Vereinsregister-Karteiblatt VR. Nr. 315 unter laufender Nr. 1 beim Amtsgericht Sinsheim